Tennisclub Gold-Weiss

Wuppertal 1920 e.V.
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42281 Wuppertal

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Mitglied des

Tennisverband

Niederrhein

Satzung des TC Gold-Weiss Wuppertal 1920 e.V.

 

Präambel

 

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Transparenz.

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Gold-Weiss Wuppertal 1920 e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, sowie der sportlichen Jugendarbeit.

 

2. Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a.     Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Trainingsbetriebs

b.     Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports

c.      Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder

d.     Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern

e.     Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

f.      Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich

g.     Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit

 

3. Um die Zwecke zu verwirklichen, ist der Verein Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

4. Mit der Antragsstellung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen sowie die Datenschutzrichtlinie des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.

 

 

 

§5

Arten der Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus:

·       Aktiven Mitgliedern

·       Passiven Mitgliedern

·       Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

·       durch Austritt

·       durch Ausschluss

·       durch Streichen von der Mitgliederliste

·       durch Tod

2. Ein Austritt zur Beendigung der Mitgliedschaft ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

3. Gleiches gilt für den Wechsel der aktiven in eine passive oder andere günstigere Mitgliedschaft. Der Wechsel einer passiven (oder anderen günstigeren Mitgliedschaft) in eine aktive Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.

4. Ein Ausschluss kann erfolgen,

·       wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

·       bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,

·       wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,

·       wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss  schriftlich Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen.

Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand und teilt die Entscheidung dem betroffenen Mitglied schriftlich mit. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

5. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

·       es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist

·       ein Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein erfolgt ist.

Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet.

7. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

 

§7

Vereinsstrafen

 

1. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 4 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a.     Eine Ordnungsstrafe bis zu 500 €.

b.     Ein befristeter, bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und/ oder Spielbetrieb.

Das Verfahren zu den Vereinsstrafen entspricht dem des Ausschlusses.

2. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, einen Strafenkatalog zu erstellen.

 

§8

Beiträge

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.  Zusätzlich können Umlagen, Aufnahmegebühren, Trainings- und Kursgebühren, Mietkosten und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum 3-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

3. Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal 5 Arbeitsstunden ersatzweise Geldzahlungen zu leisten.

4. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge, Arbeitsstunden, Kosten und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§9

Zahlung und Verzug

 

1. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 31.3. eines Jahres fällig. Bei einem unterjährigen Eintritt in den Verein sind die ggf. anteiligen Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft zu zahlen. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

2. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

3. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift oder sonstiger Kontaktdaten sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

6. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Kosten, Gebühren oder Umlagen, entscheidet in Einzelfällen der erweiterte Vorstand.

 

§10

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

·       die Mitgliederversammlung

·       der geschäftsführende Vorstand

·       der erweiterte Vorstand

·       die Jugendversammlung

·       der Jugendvorstand

 

§11

Mitgliederversammlung

 

1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.  Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung einer von den Mitgliedern geforderten Versammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

3. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. 

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

5. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

7. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung ein aktives und passives Wahlrecht.

Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

·       Entlastung des geschäftsführenden Vorstands

·       Wahl und Abwahl der Ressortleiter/des Vorstands und der Kassenprüfer

·       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

·       Beschlussfassung über eingegangene Anträge

·       Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

·       Ernennung von Ehrenmitgliedern

9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§12

Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins ist in Ressorts organisiert. Jedem Ressort steht ein Ressortleiter vor. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus allen Ressortleitern. Die Ressortleiter werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Eine Ausnahme bildet nur der Ressortleiter der Jugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird. Zu Ressortleitern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

3. Gibt es mehr als einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen aus dem Kreis der Ressortleiter. Diese werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Ressortleiter für 2 Jahre gewählt. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

5. Bei Bedarf können temporär oder dauerhaft Ressorts geschlossen oder weitere Ressorts eingerichtet werden. Über die Gründung oder Schließung eines Ressorts entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.

6. Der geschäftsführende Vorstand sowie die weiteren Ressortleiter bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder einer der weiteren Ressortleiter vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Ressort kommissarisch bis zur turnusgemäßen Neuwahl führt. Sollte ein Ressortvorsitz nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

7. Rechtsgeschäfte, durch die Verpflichtungen des Vereins begründet werden, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn die einzugehende Verpflichtung wertmäßig den Betrag von 25.000 € übersteigt. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.

8. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.

9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§13

Vereinsjugend

 

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

3. Das Ressort Jugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Es entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

4. Organe der Vereinsjugend sind:

·     die Jugendversammlung

·     der Ressortleiter Jugend

·     der Jugendvorstand

5. Der Ressortleiter Jugend wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

6. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§14

Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.

2. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.

 

§15

Haftung

 

1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

2. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§16

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren.  Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Jugendsports, zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Im Original gezeichnet.

Diese Satzung wurde am 6.5.2022 von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

Zum Download

Satzung
Stand: 6.5.2022
2022_05_Satzung_TCGWW_Final.pdf
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